Ja. Im Normalfall ist es zwar so, dass Gläubiger mit einem Rechtsvorschlag zum Gericht gehen und dort die Rechtsöffnung verlangen können. Falls das Gericht die Rechtsöffnung gewährt, können Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Danach pfändet das Amt beim Schuldner Vermögenswerte oder den Lohn.

Krankenkassen hingegen können mit einer Verfügung den Rechtsvorschlag selbst beseitigen. Das ist das sogenannte Verwaltungsverfahren. Es gilt zum Beispiel auch für die Steuerbehörden oder die TV-Gebühren-Eintreiberin Billag. Das Verfahren kommt auch zum Zug, wenn man der AHV Beiträge schuldet.

Falls Betriebene diese Verfügung nicht anfechten, kann die Krankenkasse beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Für Betroffene, die sich wehren wollen, weil sie glauben, der Kasse nichts zu schulden, gilt: Sie können bei der Krankenkasse innert 30 Tagen ­Einsprache erheben und anschliessend innert 30 Tagen mit der Beschwerde doch noch ans Versicherungsgericht gelangen, falls die Krankenkasse auf ihrer Forderung beharrt.

Übrigens: Diese bevorzugte Stellung der Krankenkassen gilt nur für ­Prämien und Kostenbetei­ligungen der obligatorischen Grundversicherung (KVG). Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen (VVG) müssen die Krankenkassen den «normalen» Weg über die Gerichte ­gehen.