Ja. Das Kind kann bis ein Jahr nach Erreichen der Mündigkeit klagen, also bis zum 19. Geburtstag. Später wird eine Klage nur zugelassen, wenn man die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigen kann. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn man dem Kind die Identität des Vaters verheimlicht hätte. Denn es kann ja erst klagen, wenn es weiss, gegen wen es die Klage richten muss.