Ja. Falls Ihre Ex-Frau nicht damit einverstanden ist, können Sie sich an die Vormundschaftsbehörde wenden. Diese entscheidet dann aufgrund der konkreten Umstände, wobei das Kindeswohl erste Priorität hat. Der Kontakt zum besuchsberechtigten Elternteil ist für die Entwicklung des Kindes sehr wichtig. Deshalb wird die Behörde wohl vorschlagen, dass Sie das ausgefallene Wochenende nachholen können, um einen angemessenen Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer Tochter zu ermöglichen - zumal Sie nur ein monatliches Besuchsrecht haben.

Grundsätzlich gilt: Das Besuchsrecht kann nachgeholt werden
- wenn die Ursache für das Ausfallen der Besuchstage bei demjenigen Elternteil liegt, bei dem das Kind lebt (Beispiel: Es lebt bei der Mutter, und sie nimmt es in die Ferien oder zu Besuch bei Verwandten mit)
- wenn wiederholt Besuchstage ausfallen und kein Elternteil dafür verantwortlich ist (Beispiel: Das Kind ist einmal wegen des Pfadilagers verhindert, und das nächste Mal kann es nicht, weil es krank wurde)
Das Besuchsrecht kann nicht nachgeholt werden
- wenn die Besuchstage durch Verschulden des besuchsberechtigten Elternteils ausfallen (etwa wegen Geschäftsreise, Ferien oder Krankheit)
- wenn der Grund für das einmalige Ausfallen der Besuchstage nicht bei den Eltern liegt und wenn das Besuchsrecht häufig ist, etwa jede zweite Woche (Beispiele: Krankheit des Kindes oder Schullager)

(bw)