«Kann ich den Zahnarzt von den Steuern abziehen?»
Inhalt
K-Tipp 5/2007
14.03.2007
Arztkosten
Kann ich meine Zahnarzt- und Arztkosten von den Steuern abziehen?
Ja - sofern die Kosten zusammengerechnet fünf Prozent Ihres steuerbaren Einkommens übersteigen. Abzugsberechtigt sind neben den Arzt- und Zahnarztkosten auch die Selbstbehalte und die Franchise der Krankenkasse.
Alimente
Im September 2006 ist meine Tochter volljährig geworden. Da sie immer noch zur Schule geht, zahle ich nach wie vor die vollen Alime...
Arztkosten
Kann ich meine Zahnarzt- und Arztkosten von den Steuern abziehen?
Ja - sofern die Kosten zusammengerechnet fünf Prozent Ihres steuerbaren Einkommens übersteigen. Abzugsberechtigt sind neben den Arzt- und Zahnarztkosten auch die Selbstbehalte und die Franchise der Krankenkasse.
Alimente
Im September 2006 ist meine Tochter volljährig geworden. Da sie immer noch zur Schule geht, zahle ich nach wie vor die vollen Alimente. Kann ich diese von den Steuern abziehen?
Nein. Sie dürfen Alimente nur bis zur Volljährigkeit abziehen. Danach können Sie aber weiterhin den pauschalen Kinderabzug geltend machen, und zwar bis zu dem Jahr, in dem Ihre Tochter 25 wird - falls sie dann noch in Ausbildung ist. In Ihrem Fall wäre das der Dezember 2013 (Stichtag 31. Dezember).
Fahrspesen
Ich bin im August 2006 umgezogen. Bis im Juli war ich auf das Auto angewiesen, um zur Arbeit zu gelangen. Kann ich den Abzug für diese Fahrkilometer geltend machen?
Ja. Sie können die Fahrspesen für den Arbeitsweg von Januar bis Juli 2006 in der Steuererklärung abziehen.
Lottogewinn
Ich habe 2006 ein Auto im Wert von 12 900 Franken gewonnen. Den Wagen habe ich meiner Tochter geschenkt. Was muss ich versteuern?
Sie müssen 12 900 Franken als Einkommen versteuern. Falls es in Ihrer Steuererklärung keine eigene Rubrik für Lotto- bzw. Lotteriegewinne gibt, müssen Sie den Betrag im Wertschiftenverzeichnis eintragen. Fügen Sie bei, dass Sie den Wagen Ihrer Tochter geschenkt haben. Sie muss ihn nicht versteuern (ausser in den Kantonen AI, GR, JU, NE, VD).
Dividenden
Ich wohne im Kanton Zug und handle ab und zu mit Aktien. Muss ich die Dividenden wirklich zu 100 Prozent versteuern?
Ja. Dividenden müssen voll versteuert werden. Neu gilt ab 1. Januar 2007: Wer zu mindestens fünf Prozent Teilhaber einer Kapitalgesellschaft ist, muss die Dividenden nur zu 70 Prozent versteuern.
Arbeitslosengeld
Ich habe letztes Jahr Arbeitslosengeld bezogen. Ende Jahr erhielt ich die Bescheinigung über die Taggeldzahlungen. Darauf sind aber die Monate November und Dezember nicht aufgeführt, weil die Auszahlung erst im Februar 2007 erfolgte. Das Gemeindesteueramt sagt nun, ich müsse diese Zahlungen trotzdem im Jahr 2006 als Einkommen versteuern. Ist das korrekt?
Das ist umstritten. Wir raten Ihnen, das Einkommen gemäss Ihrer Bescheinigung zu deklarieren. Das heisst: Sie versteuern die ausbezahlten Arbeitslosengelder von November und Dezember 2006 im Jahr 2007.
Fahrspesen
Um an meinen Arbeitsort zu kommen, nehme ich zuerst den Zug und fahre anschliessend noch vier Kilometer mit dem Fahrrad. Kann ich beides abziehen?
Ja. Sie können zusätzlich zu den Zugkosten den Pauschalabzug für das Velo geltend machen. Der Weg, den Sie mit dem Fahrrad zurücklegen, muss mehr als einen Kilometer betragen, und Sie müssen auf das Velo angewiesen sein.
Steuerveranlagung
Ich habe meine Steuerveranlagung nicht richtig kontrolliert und erst im Jahr darauf gesehen, dass sowohl mir als auch meinem Exmann der Kinderabzug verweigert wurde. Die Steuerbehörde gab mir die Auskunft, ich hätte rund 1000 Franken zu viel bezahlt. Kann ich dagegen noch etwas tun?
Nein. Leider haben Sie die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügung verpasst. Sie können höchstens mit dem zuständigen Steuerkommissär sprechen und auf seinen Goodwill hoffen.
Geschäftsauto
Wir haben ein Geschäftsauto, das wir ab und zu auch privat benutzen. Wie müssen wir das in der Steuererklärung deklarieren?
Für das private Benutzen des Geschäftsautos wird pro Monat 0,8 Prozent des Neuwerts veranschlagt. Hat ein Auto also 40 000 Franken gekostet, ergibt das 320 Franken pro Monat und 3840 Franken im Jahr. Dieser Betrag muss als ?ktives Einkommen versteuert werden - es sei denn, er sei schon beim Bruttolohn aufgerechnet worden.
Kinderabzug
Mein Kind starb im letzten Oktober. Das Steueramt in Basel-Stadt verwehrt mir nun den gesamten Kinderabzug. Ist das korrekt?
Ja. Stichtag für den Kinderabzug ist der 31. Dezember. Im Geburtsjahr eines Kindes kann dafür immer der volle Kinderabzug geltend gemacht werden, unabhängig davon, in welchem Monat das Kind auf die Welt gekommen ist.
Scheidung
Seit Juni 2006 bin ich geschieden. Nun werden mein Exmann und ich bereits rückwirkend auf den 1. Januar als Geschiedene besteuert. Das heisst, er versteuert sein Einkommen und kann Alimente abziehen - und ich versteuere mein Einkommen. Ist das richtig?
Ja. Enscheidend ist Ihr Zivilstand Ende Jahr. Deshalb sollte in einem Scheidungsurteil die Zahlung der Steuern speziell geregelt werden. Grundsätzlich ist es so, dass beide ihr eigenes Einkommen und Vermögen versteuern. Ihr Exmann kann also die bezahlten Alimente abziehen, und Sie müssen diese als Einkommen versteuern.
Erbe
Ich habe von meiner Tante, die im Ausland gelebt hat, geerbt. Muss ich das Erbe in der Schweiz versteuern?
Nein, in der Schweiz fallen keine Erbschaftssteuern an. Massgebend für die Steuerpflicht ist die Gesetzgebung am letzten Wohnort der Verstorbenen. Wenn also Erbschaftssteuern für Verwandte vorgesehen sind, dann müssen Sie diese im Ausland zahlen.
Selbstverständlich wird das Erbe aber zu Ihrem Vermögen gezählt, und es wird in der Schweiz eine Vermögenssteuer darauf erhoben.
Lehrlingslohn
Mein Sohn ist 16 Jahre alt und macht eine Lehre. Wie müssen wir seinen Lehrlingslohn versteuern?
Grundsätzlich müssen Eltern das Erwerbseinkommen von Minderjährigen nicht in der Steuererklärung angeben. Ihr Sohn müsste eine eigene Steuererklärung einreichen. Meistens ist es aber so, dass nach den Abzügen (berufsbedingte Auslagen, Sozialversicherungsbeiträge usw.) keine Einkommenssteuern mehr gezahlt werden müssen und sich somit eine Steuererklärung erübrigt. Auch die Kopfsteuer muss man erst ab Volljährigkeit zahlen.
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim zuständigen Gemeindesteueramt.
Erbvorbezug
Ich habe von meinen Eltern einen Erbvorbezug erhalten. Wir wohnen im Kanton Bern. Muss ich das Geld versteuern?
Nein. Alle Kantone ausser AI, GR, JU, NE, VD und teilweise LU haben die Erbschafts- und Schenkungssteuern für direkte Nachkommen abgeschafft. Sie müssen dieses Geld daher nur als Vermögen und nicht als Einkommen versteuern.
Honorar für Treuhänder
Ein Treuhänder füllt meine Steuererklärung aus. Kann ich sein Honorar als Vermögensverwaltungskosten abziehen?
Nein. Sie können nur die Kosten für das Steuerverzeichnis abziehen. Das Verzeichnis wird von den Banken erstellt und ist den Steuerbehörden einzureichen.
Kinderabzug
Meine Tochter ist 21 Jahre alt. Sie studiert, und in ihrer Freizeit arbeitet sie. Dabei verdient sie rund 2500 Franken im Monat. Die Steuerbehörden verweigern mir nun den Kinderabzug mit der Begründung, dass meine Tochter ihren Lebensunterhalt selber bestreite. Ist dieses Vorgehen richtig?
Ja. Wenn Ihre Tochter mit dem verdienten Einkommen ihren Lebensunterhalt selber bestreiten kann, dürfen Sie keinen Kinderabzug geltend machen. Gemäss Steuergesetz ist ein Kinderabzug nur dann möglich, wenn Sie überwiegend für den Unterhalt Ihrer Tochter aufkommen.
Erwerbsersatz
Ich habe Militärdienst geleistet und dafür Erwerbsersatz erhalten. Muss ich diese Zahlung versteuern?
Ja. Erwerbsersatz wird als Einkommen versteuert. Einzig der Militärsold muss nicht versteuert werden.
Kontosaldierung
Ich habe mein Wertschriftendepot und ein Konto saldiert. Wie muss ich diese Transaktionen in der Steuererklärung angeben?
Den Verkauf und die Saldierung tragen Sie im Wertschriftenverzeichnis ein. Sie müssen jedoch nur noch den Zinsertrag versteuern. Das Vermögen haben Sie ja entweder auf ein bestehendes Konto überwiesen oder bereits ausgegeben.
Säule 3a
Mein Mann wird dieses Jahr mit 65 Jahren pensioniert. Darf er bei den Steuern trotzdem den maximalen Betrag (6365 Franken) für die Säule 3a abziehen?
Ja, er darf den vollen Betrag in die Säule 3a einzahlen, auch wenn er nicht das ganze Jahr arbeitet. Und er darf bei den Steuern den gesamten Betrag abziehen.
Alimente
Ich zahle freiwillig mehr Alimente als im Scheidungsurteil festgelegt. Kann ich diese Mehrzahlungen abziehen?
Grundsätzlich ja. Sie müssen sie aber belegen können.
Diese Experten haben die Leserfragen beantwortet
Michael Bissig, Consultant, VZ VermögensZentrum Zug
Karl Flubacher, Associate Senior Consultant, VZ VermögensZentrum Basel
Philipp Heuscher, Financial Consulting, VZ VermögensZentrum Bern
Felix Pauletti, Leiter Tax Service, VZ VermögensZentrum Zürich
Buchtipp
Alles Wichtige zum Thema finden Sie in der Ausgabe 2007 des K-Tipp-Ratgebers «So sparen Sie Steuern». Sie können ihn bestellen mit der Karte auf Seite 28 oder unter www.ktipp.ch.