Versicherungsprämien
 
«Ich erhalte eine ­Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Darf ich trotzdem in der Steuer­erklärung für Versicherungsprämien einen Abzug machen?»
 
Ja. Der Abzug darf aber die tatsächliche Höhe der von Ihnen bezahlten Ver­sicherungsprämien nicht übersteigen. 
 
Schenkung
 
«Ich wohne im Kanton Thurgau und möchte ­einem Enkel mit ­Wohnsitz im Kanton St. Gallen 10 000 Franken schenken. Muss er die Schenkung versteuern?»
 
Nein. Massgebend bei Schenkungen ist das ­Steuerrecht des Kantons, in dem der Schenker wohnt. Ausnahme: Liegenschaften werden am Ort besteuert, wo sie sich befinden. Der Kanton Thurgau erhebt wie die meisten Kantone für direkte Nachkommen keine Schenkungssteuer. Enkel sind direkte Nachkommen.
 
Pensionskasse
 
«Ich habe mir mein ­während einer ­Erwerbstätigkeit in ­Dänemark ­angehäuftes Pensionskassengeld auf ein Konto in der Schweiz auszahlen lassen. Die Auszahlung wurde ­bereits in Dänemark ­versteuert. Muss ich das Geld in der Schweizer Steuererklärung ­trotzdem angeben?»
 
Ja. In der Schweiz wird das Kapital, das am 31. De­zember auf Ihrem Konto liegt, als Vermögen be­steuert. 
 
Heimkosten
 
«Mein stark behinderter Sohn lebt in einem Heim in Winterthur. Darf er die Heimkosten vom ­Einkommen abziehen?»
 
Ja. Dabei handelt es sich um behinderungsbedingte Kosten, die – nach Abzug der von der Krankenkasse übernommenen Kosten und der reinen Lebenshaltungskosten – in Abzug gebracht werden können. Der Kanton Zürich hat pro Monat eine Pauschale von 2000 Franken als Lebenshaltungskosten festgelegt.
 
Todesfall
 
«Letztes Jahr ist mein Mann verstorben. Was muss ich beim Ausfüllen der Steuererklärung ­beachten?»
 
Sie müssen zwei Steuer­erklärungen ausfüllen. Denn Sie und Ihr Mann werden noch bis zu seinem Todestag gemeinsam als Ehepaar besteuert. Für die Zeit nach dem Tod Ihres Ehemanns haben Sie eine eigene Steuererklärung auszufüllen und werden zum Tarif für Alleinstehende ­besteuert. 
 
Zahnarztkosten
 
«Ich war im Ausland beim Zahnarzt. Kann ich die Zahnarztkosten in Abzug bringen?»
 
Ja. Die Krankheitskosten, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind, sind abzugsfähig. Der Bund und die meisten Kantone lassen einen Steuerabzug für Krankheitskosten aber nur zu, soweit die effektiv angefallenen Kosten 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen.
 
Urlaub
 
«Ich erzielte letztes Jahr kein Einkommen, weil ich längere Zeit auf ­Reisen war. Ich habe auch kein Vermögen. Muss ich trotzdem eine Steuererklärung ausfüllen?»
 
Ja. Alle Steuerpflichtigen müssen eine Steuererklärung ausfüllen. Das gilt auch für Leute, die keine Steuern zahlen müssen, weil sie weder Einkommen noch Vermögen haben. 
 
Anwaltskosten
 
«Ich hatte im letzten Jahr hohe ­Anwaltskosten. Kann ich sie abziehen?»
 
Nur wenn sie im Zusammenhang mit dem steuerbaren Einkommen stehen. Sonst gilt: Die Kosten für einen Anwalt gehören zu den privaten Lebenshaltungskosten und sind nicht abzugsfähig. 
 
Konkubinat
 
«Meine Partnerin ist ­arbeitslos und erhält ­keine Taggelder mehr. Deshalb finanziere ich ­ihren Lebensunterhalt. Kann ich dafür in der Steuererklärung einen Abzug machen?»
 
Ja. Ein Abzug ist jedoch nur möglich, falls Ihre ­Partnerin unterstützungsbedürftig ist. Das heisst: Sie kann mit ihrem Vermögen oder allfälligen übrigen Einkünften ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten.
 
3. Säule
 
«Ich wurde vorzeitig ­pensioniert und ­erhalte bis 65 eine ­Überbrückungsrente. Kann ich von diesen ­Einkünften in die Säule 3a ­einzahlen und so von ­einem Steuer­abzug ­profitieren?»
 
Nein. Einzahlungen in die Säule 3a sind nur möglich, wenn Sie ein Erwerbs­einkommen erzielen. Ihre Rente gilt nicht als Erwerbs­einkommen. 
 
Kinderunterhalt
 
«Wir wohnen im Kanton Zürich. Unser volljähriger Sohn ist krank und in ärztlicher Behandlung. Grösstenteils kommen wir für seinen ­Lebens­unterhalt auf. Ist dafür ein Abzug ­möglich?»
 
Ja. Da Ihr Sohn seinen Lebensunterhalt nicht selber finanzieren kann und Sie ihn unterstützen, können Sie den Unterstützungs­abzug geltend machen. Im Kanton Zürich sind das 2700 Franken, auf Bundesebene 6500 Franken. 
 
Ferienhaus
 
«Ich besitze ein ­Ferienhaus, das ich wann immer möglich vermiete. Ich benutze es auch selbst. Muss ich den Eigenmietwert nicht mehr versteuern, wenn ich die Mieterträge ­deklariere?»
 
Sie dürfen den Eigenmietwert um Ihre Mietzins­einnahmen kürzen. 
 
Kontoauflösung
 
«Ich habe mein ­Privatkonto bei der Bank ­saldiert und das Geld auf ein Sparkonto ­übertragen. Wie muss ich das deklarieren?»
 
Im Wertschriftenverzeichnis schreiben Sie beim Privatkonto «saldiert» und ­geben als Ertrag den Zins bis zur Auflösung des ­Kontos an. Beim Sparkonto geben Sie Ihr Kapital per Datum 31. Dezember an sowie beim Ertrag die ­Zinsen bis Ende Jahr. 
 
Nutzniessung
 
«Meine Grosseltern ­haben mir ihr Haus ­geschenkt. Sie haben aber weiterhin die ­Nutz­niessung und ­wohnen darin. Wie muss ich die Liegenschaft ­versteuern?»
 
Gar nicht. Ihre Grosseltern als Nutzniesser müssen ­weiterhin die Liegenschaft als Vermögen und den ­Eigenmietwert als Ein­kommen versteuern. Eine allfällige Hypothek können sie beim Vermögen ab­ziehen sowie die Hypo­thekarzinse und Unterhaltskosten beim Einkommen.
 
Darlehen
 
«Ich habe einem Freund ein Darlehen gegeben. Wie muss dieses in den ­jeweiligen Steuer­erklärungen ­deklariert werden? Und was gilt, falls ich das Geld nicht mehr ­zurückerhalten sollte?»
 
Sie müssen die Forderung gegenüber Ihrem Freund beim Vermögen dekla­rieren. An der Höhe Ihres Vermögens ändert sich nichts. Ihr Freund muss das Darlehen in seiner Steuerklärung als Schuld auf­führen. Kann Ihr Freund das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, müssen Sie es nicht mehr als Vermögen deklarieren. Die Steuer­behörde wird dann aber überprüfen, ob Ihr Freund das Geld wirklich nicht mehr zurückzahlen kann oder ob Sie freiwillig auf die Rückzahlung verzichtet ­haben. Im letzteren Fall müsste Ihr Freund die ­Darlehenssumme als Schenkung versteuern.
 
Erbvorbezug
 
«Ich erhielt von ­meiner Mutter einen Erbvor­bezug. Letztes Jahr ist sie verstorben. Nun ­werde ich meiner Schwester einen Ausgleich zahlen müssen. Muss ich meine Schuld in der Steuererklärung schon jetzt aufführen?»
 
Ja. Sie müssen sowohl die Erbschaft im Vermögen ­deklarieren als auch Ihre Schuld gegenüber der Schwester. Massgebend ist der Stand per 31. De­zember.