Ja. Als Mieter haben Sie Anspruch auf eine geheizte Wohnung. Die Grenze des Zumutbaren für Wohnräume liegt nach der heutigen Gerichtspraxis bei 18 Grad. Als Richtwert gilt für Wohnräume und Badezimmer eine Temperatur von 20 bis 21 Grad, bei Abstellräumen sinds 18 Grad. Nachts darf die Temperatur zwischen 23 Uhr und 7 Uhr etwas absinken, aber keinesfalls unter 15 Grad.

Liegen die Temperaturen tiefer, stellt dies einen Mangel am Mietobjekt dar. Dann haben Sie Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses. Dabei müssen Sie sich an die gesetzlichen Regeln halten. Mit folgendem Vorgehen können Sie dem Vermieter Beine machen:
- Setzen Sie Ihrem Vermieter mit eingeschriebenem Brief eine kurze Frist von beispielsweise zwei Tagen, um die Wohnung zu heizen.
- Drohen Sie ihm gleichzeitig an, dass Sie andernfalls nach Ablauf der Frist eine Mietzinsreduktion verlangen und/oder den künftigen Mietzins bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen werden.
- Die Mietzinsreduktion kann von dem Zeitpunkt an verlangt werden, an dem der Vermieter von den zu tiefen Temperaturen erfuhr.
- Lässt der Vermieter die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen, kündigen Sie ihm die Hinterlegung des Mietzinses an - erst danach dürfen Sie dies auch wirklich tun. Auf welches Konto die Einzahlung erfolgen muss, damit die Miete als bezahlt gilt, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Schlichtungsbehörde.
- Bleibt der Vermieter weiterhin untätig, müssen Sie innert 30 Tagen seit der ersten Hinterlegung Ihre Forderung - Mängelbeseitigung und Mietzinsreduktion - bei der Schlichtungsbehörde schriftlich geltend machen.

(oh)