Ja. Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre erlaubt – allerdings nur bis drei Jahre vor der Pensionierung, ­sofern das Reglement der Pensionskasse keine andere Lösung vorsieht. Ein Vorbezug muss jeweils mindestens 20 000 Franken betragen.

Pensionskassengeld kann man nicht nur für den Kauf von Wohneigentum vorbeziehen, sondern auch für eine werterhaltende Renovation der Liegenschaft – und für wertvermehrende Investitionen. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen er­höhen Sonnenkollek­toren zur Produktion von Strom, Warmwasser oder Wärme den Wert eines ­Eigenheims, weil Haus­eigen­tümer so Energie­kosten einsparen können.

Sinngemäss dürfte dies auch für den Einbau einer Wärmepumpe gelten. ­Einzig für Luxusinvestitionen (zum Beispiel für einen Swimmingpool) gibt es kein Geld von der Pen­sionskasse.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass eine Pensionskasse in Unterdeckung solche Vor­bezüge zeitlich und auch betragsmässig einschränken oder sogar verweigern darf.  


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