Ja. In die Personalakte gehören alle Angaben, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind (Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Qualifikationen usw.). Der Arbeitnehmer hat ein Recht zur Einsicht in diese Daten. Der Arbeit­geber muss die Auskunft kostenlos und in der Regel schriftlich geben (z. B. durch Fotokopien).

Die Angaben in der Personalakte müssen stimmen. Andernfalls kann der Angestellte eine Korrektur verlangen. Manchmal ist strittig, ob eine Information richtig oder falsch ist, etwa wenn der Arbeitnehmer mit der Beurteilung des Vorgesetzten nicht einverstanden ist. Dann kann der Angestellte einen Bestreitungsvermerk im Dossier eintragen lassen. So ist aus den Akten ersichtlich, dass der Arbeit­nehmer mit der Einschätzung nicht einverstanden ist.

Buchtipp

Alles zum Thema erfahren Sie im «Saldo»-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen». Zu bestellen unter www.ktipp.ch.