Inhalt
K-Tipp 5/2005
09.03.2005
Nein. Das Gesetz verlangt, dass die Versicherungslösung für alle Angestellten gleich ist. Extrawürste sind im Prinzip nicht möglich.
Das heisst: Falls sich Ihr Betrieb für einen Versicherungsplan entschieden hat, welcher den Angestellten bei Erwerbsunfähigkeit eine höhere Invalidenrente bringt, ist dieser Plan für alle Angestellten verbindlich. Sie müssen also wohl oder übel mitmachen - zumindest so lange, wie die jetzige Regelung besteht.
Auch Sie als Einzelner können aber vorschlagen, den Versicherungsplan zu ändern. Wenden Sie sich dazu an die Vorsorgekommission in Ihrem Betrieb. Diese ist paritätisch aufgebaut, muss also aus gleich vielen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt sein. Die Vorsorgekommission kann gültig entscheiden - sie muss die Beschäftigten nicht fragen.
Bedenken Sie aber, dass eine überobligatorische Invalidenrente durchaus sinnvoll ist. Denn die Zahlungen der staatlichen Invalidenversicherung (IV) reichen bei Erwerbsunfähigkeit selten sehr weit.
Sie selbst würden mit der jetzigen überobligatorischen Lösung eine monatliche Invalidenrente von 2275 Franken erhalten. Das gesetzliche Obligatorium sieht hingegen nur 674 Franken vor (Annahme: 41-jährige Person mit Jahreslohn von 54600 Franken).
Übrigens: Auf Anfang 2006 tritt voraussichtlich eine Verordnungsänderung in Kraft, die mehr Flexibilität zulässt. Der Bundesrat schlägt vor, dass Pensionskassen für eine bestimmte Versichertengruppe drei unterschiedliche Versicherungspläne anbieten dürfen. Jede einzelne versicherte Person könnte dann frei zwischen den angebotenen Varianten wählen.
(em)
Das heisst: Falls sich Ihr Betrieb für einen Versicherungsplan entschieden hat, welcher den Angestellten bei Erwerbsunfähigkeit eine höhere Invalidenrente bringt, ist dieser Plan für alle Angestellten verbindlich. Sie müssen also wohl oder übel mitmachen - zumindest so lange, wie die jetzige Regelung besteht.
Auch Sie als Einzelner können aber vorschlagen, den Versicherungsplan zu ändern. Wenden Sie sich dazu an die Vorsorgekommission in Ihrem Betrieb. Diese ist paritätisch aufgebaut, muss also aus gleich vielen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt sein. Die Vorsorgekommission kann gültig entscheiden - sie muss die Beschäftigten nicht fragen.
Bedenken Sie aber, dass eine überobligatorische Invalidenrente durchaus sinnvoll ist. Denn die Zahlungen der staatlichen Invalidenversicherung (IV) reichen bei Erwerbsunfähigkeit selten sehr weit.
Sie selbst würden mit der jetzigen überobligatorischen Lösung eine monatliche Invalidenrente von 2275 Franken erhalten. Das gesetzliche Obligatorium sieht hingegen nur 674 Franken vor (Annahme: 41-jährige Person mit Jahreslohn von 54600 Franken).
Übrigens: Auf Anfang 2006 tritt voraussichtlich eine Verordnungsänderung in Kraft, die mehr Flexibilität zulässt. Der Bundesrat schlägt vor, dass Pensionskassen für eine bestimmte Versichertengruppe drei unterschiedliche Versicherungspläne anbieten dürfen. Jede einzelne versicherte Person könnte dann frei zwischen den angebotenen Varianten wählen.
(em)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden