Ja. Falls Sie vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl erhalten, können Sie innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Dabei müssen Sie aber angeben, dass Sie seit Ihrem Privatkonkurs nicht zu Vermögen gekommen sind. Nach einem Privatkonkurs ist eine erfolgreiche Betreibung nämlich erst wieder möglich, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.
Das bedeutet: Solange Sie nur über ein geringes oder durchschnittliches Einkommen verfügen und keine Ersparnisse haben, ist eine Betreibung zwecklos.
Zieht Ihr Bekannter die Betreibung nach Ihrem Rechtsvorschlag nicht zurück, wird ein Gericht Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüfen. Es untersucht auch, ob Sie aufgrund Ihres Einkommens hätten Vermögen bilden können.
Denn ein Schuldner mit einem guten Einkommen soll sich nicht aus der Verantwortung stehlen können, indem er es einfach verprasst. Das Gericht kann daher in solchen Fällen neues Vermögen selbst dann annehmen, wenn der Schuldner in Wirklichkeit nichts zur Seite gelegt hat. Geprüft wird in der Regel das Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls.
Von dieser Regel abgesehen gehen die Gerichte uneinheitlich vor, wenn sie entscheiden müssen, ob neues Vermögen vorliegt. Nicht als neues Vermögen angesehen wird von einigen Gerichten mittlerweile eine Reserve, mit der im Notfall der Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie während drei bis vier Monaten gesichert werden könnte.
Ob vermögensbildendes Einkommen vorliegt, bestimmen die Gerichte, indem sie zum individuell berechneten Existenzminimum je nach Kanton unterschiedlich hohe Zuschläge gewähren. Als neues Vermögen gilt der Teil des Einkommens, der dieses erhöhte Existenzminimum übersteigt.
(ch)

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