Nein. Da Sie die Wohnung gemeinsam gemietet haben, können Sie die Wohnung nur gemeinsam kündigen. Sie selber können zwar ausziehen – doch Sie wären dann weiterhin zusammen mit Ihrem Kollegen verantwortlich für das Zahlen des Mietzinses und für die Einhaltung aller ­anderen mietrechtlichen Pflichten.

Tipp: Fragen Sie Ihren Vermieter, ob er Sie aus dem gemeinsamen Mietverhältnis entlässt und ­Ihren Wohnpartner als alleinigen Mieter akzeptiert. Ist das nicht der Fall, können Sie Ihrem Kollegen und dem Vermieter einen Ersatzmieter vorschlagen. Wenn beide dies ablehnen, wird es schwierig: Dann müssten Sie Ihrem Kollegen zuerst unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die einfache Gesellschaft kündigen und ­anschliessend notfalls via Gericht den Mietvertrag über die Wohnung.

Einfacher sind Wohngemeinschaften, bei denen der Hauptmietvertrag nur auf eine Person lautet und die andern mit dem Hauptmieter einen Untermietvertrag abschliessen. So kann jeder einzeln kündigen und ausziehen, wann er will – selbstverständlich unter Berücksichtigung der vertrag­lichen und gesetzlichen Kündigungsfristen.