Ja. Versicherte Personen können ihr Pensionskassengeld auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden. Damit ist die Beteiligung an einer Genossenschaft dem «normalen» Kauf von Wohneigentum gleichgestellt.

Das sind die wichtigsten Regeln zum Vorbezug des PK-Geldes für das Eigenheim:

  • Pensionskassengeld gibt es nur für den Kauf oder Bau von Wohneigentum, das man selber bewohnt (Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum mit Ehepartner). Zweitwohnungen und Ferienhäuser fallen nicht darunter. Auch der Kauf eines Objekts zur Weitervermietung liegt nicht drin.
  • Bei Ehepaaren müssen beide Partner dem Bezug schriftlich zustimmen.
  • Der Mindestbezug beträgt im Normalfall 20 000 Franken – ausser bei Anteilscheinen für Wohngenossenschaften: Hier gibt es keinen Mindestbetrag.
  • Ein Bezug ist nur alle fünf Jahre möglich.
  • Falls Ihre Pensionskasse eine Unterdeckung aufweist, kann sie die Auszahlung des Vorbezugs – sofern das Reglement dies vorsieht – zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
  • Der Vorbezug von Pensionskassengeldern ist zu versteuern. Möglich wäre auch eine Verpfändung.
  • Wer schon Wohneigentum besitzt, kann sein PK-Geld für wertvermehrende Investionen – wie Fassadenisolation und Umbau – beziehen, aber nicht für den allgemeinen Unterhalt. Möglich ist ein Bezug auch zur Reduktion von Hypotheken – aber nicht fürs Zahlen von Hypothekarzinsen.

Wichtig: Lassen Sie sich vor einem Vorbezug Ihres PK-Geldes unbedingt von Fachleuten beraten.