Nein, rückwirkend können Sie die Herabsetzung des Mietzinses nicht geltend machen. Diese kann bei einem unbefristeten Mietverhältnis frühestens auf den nächsten Kündigungstermin verlangt werden. Die für Sie gültigen Kündigungstermine finden Sie in Ihrem Mietvertrag oder Sie erfahren Sie bei der Schlichtungsbehörde.

So gehen Sie vor: Verlangen Sie vom Vermieter mit einem Brief (eingeschrieben) die Herabsetzung des Mietzinses auf den nächsten Kündigungstermin.

Lehnt der Vermieter Ihre Forderung ab, haben Sie anschliessend 30 Tage Zeit, um mit dem Herabsetzungsbegehren an die Mieterschlichtungsstelle zu gelangen, die den Fall beurteilt. Das Verfahren ist kostenlos.

Erhalten Sie vom Vermieter keine Antwort, müssen Sie das Herabsetzungsbegehren spätestens 60 Tage nach Ihrem Schreiben an den Vermieter bei der Schlichtungsstelle einreichen.

Berechnungsbeispiel: Die Senkung des Hypothekarzinses von 5,25 Prozent (März 1996) auf 3 Prozent (November 2005) senkt Ihren aktuellen Mietzins von 1500 Franken um 20,95 Prozent bzw. um Fr. 314.25.

Der Vermieter kann dieser Reduktion 87 Franken Kostensteigerung entgegenhalten. Das sind im Einzelnen:
- 40 Prozent der Teuerung, also 3,36 Prozent bzw. Fr. 50.40.
- 2,44 Prozent allgemeine Kostensteigerung (jährlich 0,25 Prozent) bzw. Fr. 36.60. (Diese Pauschale ist umstritten.)

Die totale Mietzinssenkung beträgt somit noch Fr. 227.25.

Übrigens: Solche Berechnungen können Sie selber im Internet anstellen unter www. mietrecht.ch oder www. mieterverband.ch.

(hrs)