Das ist möglich, es kommt aber auf die Umstände an. Es gibt drei Varianten:

1. Falls Sie bereits vor der Erkrankung Ihrer Ehefrau eine gegenseitige Vollmacht vereinbart haben, können Sie den Vertrag stellvertretend für sie unterzeichnen.

2. Sie besitzen keine solche Vollmacht. Deshalb müssen Sie für dieses Rechtsgeschäft die Hilfe der Vormundschaftsbehörde Ihrer Gemeinde in Anspruch nehmen. Da Ihre Frau nicht urteilsfähig ist und Ihnen selber keine Vollmacht mehr erteilen kann, wird die Behörde eine temporäre Beistandschaft errichten.
Als Beistand Ihrer Frau können auch Sie ernannt werden - aber nur, falls die Behörde keine Gründe für einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Ihnen und Ihrer Frau sieht.

Für die Erhöhung der Hypothek bedarf es jedoch - selbst wenn Sie Beistand Ihrer Frau sind - zusätzlich der nachträglichen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Die temporäre Beistandschaft und damit Ihr Stellvertretungsrecht endet mit der Unterzeichnung des Hypothekarvertrages.

3. Wenn die Angelegenheit eindeutig und rasch lösbar ist, kann die Vormundschaftsbehörde auch auf die Ernennung eines Beistandes verzichten und selber handeln beziehungsweise den Hypothekarvertrag unterschreiben. Dies könnte bei Ihnen der Fall sein.

Tipp: Um solche Angelegenheiten für die Zukunft zu regeln, kann die Vormundschaftsbehörde eine kombinierte Beistandschaft (Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft) errichten. Das wäre in Ihrem Fall wohl angezeigt.

Noch besser und einfacher ist es allerdings, wenn sich Ehegatten früh genug und vorsorglich eine gegenseitige Vollmacht geben.

(en)