Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf Barbezug besteht tatsächlich nur in Höhe von 25 Prozent des Altersguthabens. Die Pensionskasse kann aber freiwillig einen höheren oder gar den vollen Kapitalbezug zulassen. Das muss jeweils im Pensionskas-senreglement festgehalten sein.

Im Reglement Ihrer Pensionskasse ist der einmalige Bezug des gesamten Altersguthabens nicht vorgesehen. Sie können sich daher nur einen Viertel Ihres Altersguthabens in Kapitalform auszahlen lassen. Den Rest müssen Sie als Rente beziehen.

Beachten Sie dazu ausserdem Folgendes: Der gesetzliche Anspruch auf Barauszahlung von einem Viertel des Altersguthabens betrifft streng genommen nur das Obligatorium, also denjenigen Teil Ihres Guthabens, der gemäss den gesetzlichen Mindestanforderungen angespart wurde.

Viele Versicherte haben aber noch ein überobligatorisches Guthaben – zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte, die mehr einzahlen, als sie eigentlich müssten. Hier kann sich die Pensionskasse auf den Standpunkt stellen, die Barauszahlung von einem Viertel betreffe nur den obligatorischen Teil. Die meisten Kassen gewähren allerdings den Viertel auf das ganze Guthaben.