Wer die Schweiz zum Zeitpunkt der Pensionierung definitiv verlässt, nimmt oft das Kapital mit, das er in der 2. und der 3. Säule gespart hat. Ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung der Altersguthaben bereits ins Ausland verlegt, zieht die Pensionskasse, die Freizügigkeits- oder die 3a-Stiftung in der Schweiz vor der Überweisung des Betrags die Quellensteuer auf die Kapitalauszahlung direkt ab und leitet sie an die Steuerbehörde weiter.
Kanton Schwyz: Bis zu 1000 Franken Gebühren
Diese Quellensteuer ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Am niedrigsten ist sie in der Regel im Kanton Schwyz. Entscheidend für die Höhe der Steuer ist der Sitz der Stiftung.
Beispiel: Ein 65-jähriger Bündner wandert nach Übersee aus. Auf seinem Freizügigkeitskonto bei einer Stiftung im Kanton Graubünden liegen 350000 Franken. Der Kanton erhält bei der Auszahlung eine Quellensteuer von 48425 Franken. Im Kanton Schwyz würde sich die Steuer nur auf 15175 Franken belaufen. Transferiert der Bündner sein Freizügigkeitsguthaben vor der Auszahlung von der Bündner an eine Schwyzer Vorsorgestiftung, spart er Steuern in Höhe von 33250 Franken.
Aber: Diese Stiftungen im Kanton Schwyz knüpfen den Begünstigten bei der Saldierung des Kontos und bei Überweisungen ins Ausland eine hohe Gebühr ab. So kassiert zum Beispiel die Stiftung Independent bis zu 1000 Franken. Bei der Schwyzer Kantonalbank kostet die Auszahlung eines Freizügigkeitskontos 800 Franken, diejenige eines 3a-Kontos 500 Franken (siehe Tabelle im PDF «Kanton Schwyz: Gebühren beim Wegzug ins Ausland»). Stiftungen in anderen Kantonen verlangen meist keine oder höchstens eine geringe Gebühr. Das ergab eine K-Geld-Umfrage bei acht grossen Banken.
Der Umweg über die Steueroase Schwyz ist also ein zweischneidiges Schwert – und zudem nicht immer nötig. Denn viele Auswanderer können die Quellensteuer zurückverlangen, falls sie den Kapitalbezug aus der Altersvorsorge im neuen Wohnsitzstaat korrekt deklarieren. Dann spielt es keine Rolle, wie hoch die Quellensteuer in der Schweiz war.
Rückforderung der Quellensteuer: Das sind die Regeln
Für die Rückforderung ist entscheidend, wie die Besteuerung der Kapitalleistung zwischen dem neuen Domizilland und der Schweiz geregelt ist:
Die Quellensteuer kann nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem neuen Domizil regelt, dass dieses Land das Vorsorgekapital besteuert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quellensteuer höher oder niedriger ist als die Steuer des Domizillandes.
Die Quellensteuer kann nicht zurückgefordert werden, wenn gemäss Steuerabkommen die Schweiz das Vorsorgekapital besteuert – oder wenn gar kein Abkommen existiert.
K-Geld hat die Besteuerung in den 30 beliebtesten Auswanderungsländern verglichen (siehe Tabelle im PDF «Rückforderung der Quellensteuer: Nicht aus allen Ländern möglich»). Aus dieser Aufstellung geht hervor: Die Rückerstattung der Quellensteuer bei Freizügigkeitskapital ist in 21 Ländern möglich, bei 3a-Kapital in 16 Ländern. Keine Rückerstattung gibt es beispielsweise bei neuem Wohnsitz in Kanada, Grossbritannien oder Australien. Auswanderer in solche Länder sollten sich also den Umweg über Schwyz überlegen.
In der Regel wird die gesamte Summe zinslos erstattet
Kann der Ausgewanderte die Quellensteuer zurückverlangen, so wird ihm in der Regel die gesamte Summe zinslos erstattet. Dazu muss er innerhalb von drei Jahren einen entsprechenden Antrag beim Steueramt desjenigen Kantons stellen, der die Quellensteuer erhoben hatte. Die zuständige Steuerbehörde des neuen Wohnsitzlandes muss bestätigen, dass sie über diese Rückerstattung Bescheid weiss.