Bei Bewohnern von Pflegeheimen zahlen die Krankenkassen die nötigen medizinischen Behandlungen und Massnahmen. Die Patientinnen und Patienten werden vom Arzt in sogenannte Pflegebedarfsstufen eingeteilt.
Wenn nun eine Krankenkasse diese Einstufung kontrollieren will (damit sie nicht allenfalls zu viel zahlen muss), darf sie die nötigen Unterlagen einsehen. Die Pflegeheime müssen dazu den Kassen auch die detaillierten Pflegeberichte über die einzelnen Patienten herausgeben. Denn nur diese geben einen genauen Aufschluss über den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Heimbewohner.
(em)
Bundesgericht, Urteil K 12/06 vom 21. 3. 2007