Briefkästen müssen an der Grundstücksgrenze möglichst nahe an der Strasse stehen. Bei einer Liegenschaft in Luzern musste der Pöstler jedoch sieben Treppenstufen hochsteigen und die Briefe in zwei Schlitze in der Haustüre stecken. Das solle der Hausbesitzer ändern und einen Briefkasten an die Strasse stellen, forderte die Post, sonst müsse er seine Post künftig am Schalter selber abholen.

Gegen diese Verfügung wehrte sich der Hausbesitzer vergeblich. Das neue Bundesverwaltungsgericht - es ersetzt zahlreiche Rekurs-kommissionen - hat seine Beschwerde gegen das Diktat der Post abgewiesen. Sieben Treppenstufen seien nicht viel, doch der Zeitaufwand werde gross, wenn es überall so wäre. Der Hausbesitzer kann das Urteil noch ans Bundesgericht weiterziehen.

(upi)

Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-2038/2006 vom 6. 2. 2007