Ja. Diese Klausel hat weit reichende Folgen. Sie bedeutet konkret, dass Sie auf jegliche Garantieansprüche gegenüber dem Verkäufer verzichten. Und dass Sie den Verkäufer im Prinzip nicht für Mängel am Gebäude zur Rechenschaft ziehen können.

Ein solcher Ausschluss der Garantie (Gewährleistung) ist zulässig, denn Kaufverträge über Liegenschaften können frei gestaltet werden. Zwar würde der Verkäufer nach Gesetz fünf Jahre für Mängel am Gebäude haften, aber diese Gesetzesbestimmung ist nicht zwingend, sie kann im Vertrag abgeändert werden.

Deshalb ist es üblich, dass die Gewährleistung für Mängel bei älteren Liegenschaften wegbedungen wird. Umso wichtiger ist es, das Haus vor dem Kauf fachmännisch prüfen zu lassen. Ziehen Sie einen Bauexperten oder Architekten hinzu oder lassen Sie den Verkehrswert schätzen. So können Sie ein Stück weit überprüfen, ob Mängel vorhanden sind und ob der Kaufpreis marktgerecht ist.

Der Ausschluss der Gewährleistung ist aber kein Freipass für den Verkäufer. Denn er darf Ihnen schwerwiegende Mängel, von denen er weiss, nicht verschweigen. Das wäre arglistig – und dann würde der Verkäufer für einen solchen Mangel trotzdem haften. Dies zu beweisen, kann jedoch sehr schwierig sein.