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Bei urteilsfähigen Kindern und Jugendlichen macht das Gesetz aber eine Ausnahme: Im Rahmen ihres Taschengelds oder Lehrlingslohns können Minderjährige ohne Zustimmung ihrer Eltern frei über dieses Geld verfügen und grundsätzlich auch allein entscheiden, was sie sich damit kaufen wollen.
Kauft Ihr Sohn aus seinem Taschengeld beispielsweise eine CD, braucht er Ihre Erlaubnis nicht - der Vertrag ist auch ohne Ihre Einwilligung gültig.
Beim Kauf des teuren DVD-Players, den er mit seinem Taschengeld offenbar nicht finanzieren konnte, sieht die Sache anders aus. Hier hat der Verkäufer das Nachsehen, wenn Sie als Eltern nicht einverstanden sind. Verweigern Sie die Zustimmung, ist der Vertrag gegenstandslos. Der Verkäufer muss das Gerät zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten - sogar wenn der DVD-Player schon ausgepackt und kurze Zeit gebraucht wurde.
Eltern müssen aber umgehend reagieren, wenn sie einen Kauf ihres Kindes nicht akzeptieren wollen. Benützt das Kind hingegen ein gekauftes Gerät mit Wissen der Eltern, geben diese damit stillschweigend ihr Einverständnis zum entsprechenden Kaufvertrag.
(ch)
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