Ein Mann musste nach einem Herzinfarkt auf Anweisung des Arztes cholesterinarm essen (wenig Fette, viel Früchte und Gemüse). Dafür machte er in der Steuererklärung einen Abzug für krankheitsbedingte Diätkosten geltend, wie das zum Beispiel bei der Zöliakie (Getreide-Unverträglichkeit) der Fall sein kann.

Doch das Bundesgericht hat ihm den Abzug verweigert. Der Mann habe für diese Ernährungsweise keinen Mehraufwand, zumal sie ohnehin einer normalen gesundheitsbewussten Ernährung entspreche, die von vielen Menschen befolgt werde.

Bundesgericht, Urteil 2C_722/2007 vom 14. 4. 2008