Seit Jahren versucht ein Rechtsanwalt, für sich eine Spitalzusatzversicherung abzuschliessen; er ist seit einem schweren Unfall querschnittgelähmt. Es geht ihm insbesondere um ein Wahlrecht für eine ausserkantonale Behandlung, weil er schon verschiedentlich für seine Klienten gegen das Kantonsspital seines Wohnortes bzw. gegen Ärzte dieses Spitals Prozesse geführt hat.

Sämtliche Bemühungen bei verschiedenen Versicherern und Krankenkassen blieben erfolglos. Begründung der Versicherer: Sein Gesundheitszustand berge ein erhöhtes finanzielles Risiko, weil Tetraplegiker generell häufiger - und längere - Spitalaufenthalte benötigten als andere Patienten.

Mit dieser Ablehnung würden Behinderte diskriminiert, argumentierte der Anwalt. Das Bundesgericht sieht es nicht so. Bei den Zusatzversicherungen gebe es für die Versicherer keine Aufnahmepflicht, und das verstosse auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 5P.97/2006 vom 1.6.2006