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Ende Juni 2020 verlor ein Berner seine Stelle. Ab 1. Juli beantragte er Taggeld bei der Arbeitslosenkasse. Er gab an, sich im Oktober 2020 mit seiner im Vorjahr gegründeten Firma selbständig machen zu wollen. Die Arbeitslosenversicherung verneinte daher seine Vermittlungsfähigkeit und verweigerte die Taggelder. Der Mann wehrte sich: Arbeitslose würden laut Staatssekretariat für Wirtschaft als vermittlungsfähig gelten, wenn sie dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung stehen. Er unterlag vor allen Instanzen: Die Kasse müsse die Überbrückung zu geplanter Selbständigkeit nicht zahlen.
Bundesgericht, Urteil 8C_702/2021 vom 4.2.2022
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