Ein Anwohner aus Gossau ZH wollte vor Gericht durchsetzen, dass die Kirche die Stunden- und Viertelstundenschläge nachts abstellen muss - und zwar von 21.45 Uhr bis 6.00 Uhr. Er wohnt 200 Meter vom Kirchturm entfernt. Die Empa mass bei ihm nachts am Ohr bei spaltweise offenem Fenster 46 bis 54 Dezibel. Einen Grenzwert für Glockengeläut gibt es nicht.

Der Mann ist vor Bundesgericht abgeblitzt. Es sei «verhältnismässig, das öffentliche Interesse am Beibehalten einer althergebrachten Tradition höher zu werten als das Ruhebedürfnis» des Anwohners.

(em)

Bundesgericht, Urteil 1A.159/2005 vom 20.2.2006