Melanie Rüegg (Name geändert) aus Winterthur ZH schloss im Herbst bei Activ Fitness ein Jahresabo für 640 Franken ab. Über eine allfällige Schliessung des Fitnessstudios wegen der Corona-Pandemie machte sie sich keine Sorgen. Denn Kunden haben laut Gesetz Anspruch auf eine anteilmässige Erstattung des Abos, falls das Trainieren unmöglich ist (K-Tipp 6/2020).
Nachdem die Kundin den Vertrag unterzeichnet hatte, bemerkte sie im Kleingedruckten eine neue Klausel: «Aus einer Betriebseinstellung infolge von höherer Gewalt (z. B. Brand, Epidemien, Pandemien, staatliche Restriktionen, Streik) und/oder Erlassen oder übrigen Handlungen staatlicher Behörden besteht kein Anspruch auf Rückvergütung für die im Voraus bezahlten Beiträge oder auf Verlängerung der Vertragsdauer.» So steht es seit Juni neu in den Verträgen von Activ Fitness.
Diese Klausel ist laut Professor Vito Roberto von der Uni St. Gallen zulässig, obwohl sie vom Gesetz abweicht. Per Vertrag könne man etwas anderes abmachen. Ähnlich sieht es Thomas Koller, ehemaliger Professor an der Uni Bern: «Wer heute ein Fitnessabo abschliesst, muss mit Betriebsschliessungen rechnen – auch damit, dass der Vertrag diesen Fall so regelt.»
Kunden, welche die neue Klausel akzeptieren, können bei einer pandemiebedingten Schliessung also nicht auf eine Kostenerstattung pochen. Immerhin: Noch im Herbst zeigte sich Activ Fitness nach Betriebsschliessungen kulant. Die Firma verlängerte das Abo betroffener Kunden um die Zeit der Schliessung.
Andere Center überarbeiteten ihr Kleingedrucktes während der Corona-Pandemie ebenfalls: Die Ostschweizer Fitnesskette Well Come Fit etwa schliesst neu eine Rückvergütung oder eine Aboverlängerung aus, wenn ein Center wegen Epidemien schliessen muss. Discountfit.ch entscheidet laut Kleingedrucktem nach «eigenem Ermessen», ob es die Zeit gutschreibt, in der Kunden das Studio wegen «behördlicher Anordnungen» nicht nutzen konnten.
Neue Klauseln kann man streichen
In allen Fällen gilt: Das Kleingedruckte wird nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde beim Abschluss des Abos die Gelegenheit hat, es zu lesen – und damit einverstanden ist.
Tipp: Neue Klauseln im Kleingedruckten, welche die Erstattung bei Schliessung der Studios regeln, streichen. Dann gilt das Gesetz. Und somit grundsätzlich die Rückerstattungspflicht.