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K-Tipp 8/2006
19.04.2006
Zwei Bauarbeiter mussten in einem engen Raum mit Kreuzpickel und Spitzhaue eine Gipsdecke herunterreissen. Durch einen unglücklichen Zufall schlug der eine Arbeiter seinen Pickel an den Kopf des anderen, der darauf schwer verletzt im Spital landete. Keiner der beiden trug einen Helm, obwohl das klar vorgeschrieben war. Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Bauunternehmer und Chef der beiden Arbeiter vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen.
Falsch, sagt das Bundesgericht. Der Chef war gemäss Gesetz persönlich für die Einhaltung der Helmtragpflicht verantwortlich. Ein Helm hätte die Folgen des Zwischenfalls stark gemildert. Der Bauunternehmer hätte erkennen müssen, dass die beiden Arbeiter ohne Schutzhelm einer erheblichen Gefahr ausgesetzt waren - und zwar nicht nur durch herabfallende Bauteile.
Nun muss das Zürcher Obergericht den Fall neu beurteilen.
(em)
Bundesgericht, Urteil 6S.41/2005 vom 17.3.2006
Falsch, sagt das Bundesgericht. Der Chef war gemäss Gesetz persönlich für die Einhaltung der Helmtragpflicht verantwortlich. Ein Helm hätte die Folgen des Zwischenfalls stark gemildert. Der Bauunternehmer hätte erkennen müssen, dass die beiden Arbeiter ohne Schutzhelm einer erheblichen Gefahr ausgesetzt waren - und zwar nicht nur durch herabfallende Bauteile.
Nun muss das Zürcher Obergericht den Fall neu beurteilen.
(em)
Bundesgericht, Urteil 6S.41/2005 vom 17.3.2006
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