Inhalt
Ja. Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, muss er dies nicht begründen. Die Kündigung ist auch so gültig.
Betroffene Angestellte können allerdings eine schriftliche Begründung verlangen. Mit ihrer Hilfe lässt sich einschätzen, ob die Kündigung allenfalls missbräuchlich ist. Missbräuchlich ist sie zum Beispiel, wenn jemand aufgrund persönlicher Eigenschaften, wegen der Rasse, des Geschlechts oder der Religion entlassen wird, sofern diese Eigenschaften nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Stellt ein Gericht eine missbräuchliche Kündigung fest, ändert das grundsätzlich nichts an der Vertragsauflösung – diese bleibt bestehen. Allerdings schuldet der Arbeitgeber bei einer missbräuchlichen Kündigung dem Angestellten eine Entschädigung.
Buchtipp: Im «Saldo»-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen» erfahren Sie, was es für eine gute Bewerbung braucht und wie ein korrektes Arbeitszeugnis aussieht. Bestellen Sie das Buch (7. Auflage, 189 Seiten) auf www.ktipp.ch.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden