Ja. Kündigt der Arbeit­geber ein Arbeitsverhältnis, muss er dies nicht begründen. Die Kündigung ist auch so ­gültig.

Betroffene Angestellte können ­allerdings eine schriftliche Begründung verlangen. Mit ihrer Hilfe lässt sich einschätzen, ob die Kündigung allenfalls missbräuchlich ist. Missbräuchlich ist sie zum ­Beispiel, wenn jemand aufgrund persön­licher Eigenschaften, wegen der Rasse, des Geschlechts oder der Religion entlassen wird, sofern diese Eigenschaften nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Stellt ein Gericht eine missbräuchliche Kündigung fest, ändert das grundsätzlich nichts an der Vertragsauflösung – diese bleibt bestehen. Allerdings schuldet der ­Arbeitgeber bei einer missbräuchlichen Kündigung dem Angestellten eine ­Entschädigung.
  

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