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23.07.2020
Ja. Es empfiehlt sich, mit der AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen.
Auf Kranken- und Unfalltaggeldern werden tatsächlich keine Beiträge an die AHV/IV/EO erhoben. Beziehen Sie in einem Kalenderjahr während längerer Zeit Taggelder, kann es daher sein, dass Sie Ihre Beitragspflicht im entsprechenden Jahr nicht erfüllen. Es drohen Beitragslücken, die zur Folge haben, dass Ihre spätere AHV-Rente oder – im Invaliditätsfall – die IV-Rente gekürzt wird.
Wenn Sie sich bei der Ausgleichskasse melden, so können Sie klären, ob Sie Ihre Beitragspflicht trotz des Bezugs von Krankentaggeld erfüllt haben bzw. erfüllen. Oder ob Sie allenfalls Beiträge als Nichterwerbstätiger zahlen müssen. So können Sie Beitragslücken verhindern.
Zwar können Sie versäumte AHV-Beiträge auch nachträglich noch zahlen und damit allfällige Lücken schliessen. Solche Nachzahlungen sind allerdings nur innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres möglich, für das sie geschuldet sind. Zudem verlangt die Kasse bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins von 5 Prozent (Jahreszins). Es ist daher ratsam, gar keine Beitragslücke entstehen zu lassen.
Unter Ahv-iv.ch finden Sie das AHV-Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» sowie eine Liste der Ausgleichskassen mit Links zu deren Websites. Diese enthalten weitere nützliche Informationen.
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