Stirbt eine ledige Person, dürfen die Pensionskassen das Alterskapital freiwillig auszahlen – auch an einen Lebenspartner, falls das Paar mindestens fünf Jahre lang im Konkubinat zusammengelebt hat. So steht es im Gesetz. Aber: Wenn eine Pensionskasse in ihrem Reglement zusätzlich verlangt, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung abgibt, so ist dies mit dem Gesetz vereinbar. Im konkreten Fall fehlte eine solche Erklärung, und deshalb geht das Geld an die gesetzlichen Erben statt an die Freundin.

Bundesgericht, Urteil 9C_3/2010 vom 31. 3. 2010