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02.06.2020
Die Eltern einer 6-Jährigen, die an Geburtsgebrechen leidet, pflegen das Kind zu Hause. Zur Entlastung weilt das Mädchen zeitweise in einem Behindertenheim. Dafür beantragten die Eltern bei der IV finanzielle Unterstützung. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte ab: Reine Entlastungsdienste seien keine medizinischen Massnahmen. Die Eltern könnten die Hilflosenentschädigung zur Finanzierung von Entlastungsdiensten einsetzen. Dagegen wehrten sich die Eltern bis vor Bundesgericht vergeblich.
Bundesgericht, Urteil 9C_95/2020 vom 16.4.2020
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