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Wenn eine Krankheit «ausschliesslich oder stark überwiegend» durch die berufliche Tätigkeit entstand, gilt sie als Berufskrankheit. In solchen Fällen muss die Unfallversicherung des Betriebs Behandlungskosten, Taggelder oder Renten bezahlen. Ein Ex-Angestellter der Atomkraftwerke Leibstadt und Mühleberg beantragte 2016 Leistungen der Suva, weil er an Harnblasen- und Prostatakrebs erkrankt war. Die Suva lehnte Zahlungen ab. Der Mann beschwerte sich dagegen erfolglos. Das Bundesgericht gab der Suva aufgrund eines medizinischen Gutachtens recht. Dieses stellte fest, dass die Krebserkrankungen «nicht überwiegend durch die berufliche Strahlenexposition verursacht worden seien».
Bundesgericht, Urteil 8C_570/2020 vom 2.11.2020
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