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Eine Bernerin kaufte im Jahr 2003 eine Wohnung und bezog zu diesem Zweck 60 000 Franken ihres Pensionskassenkapitals. Ein solcher Vorbezug ist für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zulässig. 2016 zog die Frau zu ihrem Partner und vermietete ihre Wohnung. Ihre Pensionskasse Complan forderte darauf die 60 000 Franken zurück. Die Frau weigerte sich, worauf die Kasse klagte. Allerdings erfolglos: Laut dem Berner Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht besteht bei einer nachträglichen Vermietung keine Rückerstattungspflicht.
Bundesgericht, Urteil 9C_293/2020 vom 1.7.2021
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