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K-Tipp 4/2006
22.02.2006
Das Gesetz sagt klar: «Auf schriftliches Gesuch» müssen Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) keine Radio- und TV-Empfangsgebühren zahlen. Und: «Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist.»
Deshalb müssen zwei EL-Bezüger seit dem 1. Dezember keine Gebühren zahlen, nachdem sie ihr Gesuch am 4. November eingereicht hatten.
Die zwei wollten aber mehr: Weil sie schon länger EL-Bezüger waren, verlangten sie die Rückerstattung der Gebühren der letzten fünf Jahre; der Staat habe sich damit ungerechtfertigt bereichert. Dies hat das Bundesgericht abgelehnt.
Übrigens: Die Gebührenbefreiung für EL-Bezüger gilt nur für die Billag-Gebühren, aber nicht für die Rechnungen der Kabelnetzbetreiber.
(em)
Bundesgericht, Urteil 2A.644/2005 vom 12. 12. 2005
Deshalb müssen zwei EL-Bezüger seit dem 1. Dezember keine Gebühren zahlen, nachdem sie ihr Gesuch am 4. November eingereicht hatten.
Die zwei wollten aber mehr: Weil sie schon länger EL-Bezüger waren, verlangten sie die Rückerstattung der Gebühren der letzten fünf Jahre; der Staat habe sich damit ungerechtfertigt bereichert. Dies hat das Bundesgericht abgelehnt.
Übrigens: Die Gebührenbefreiung für EL-Bezüger gilt nur für die Billag-Gebühren, aber nicht für die Rechnungen der Kabelnetzbetreiber.
(em)
Bundesgericht, Urteil 2A.644/2005 vom 12. 12. 2005
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