Bei einer Scheidung müssen die Guthaben der Pensionskasse geteilt werden. Das Gericht kann aber auf die Teilung verzichten, wenn sie «offensichtlich unbillig» wäre, wie es im Gesetz heisst.

Dies hat das Bundesgericht zugelassen im Fall eine Frau, die nach der Teilung im Alter kaum über die Runden gekommen wäre. Ihr Mann hatte als Selbständiger keine Pensionskasse, da gab es gar nichts zu teilen. Das Gericht befand aber, dass er vermögend sei. Deshalb muss ihm die Frau nichts von ihrer Pensionskasse geben.

Bundesgericht, Urteil 5A_25/2008 vom 14. 11. 2008