Ja. Sie sind verpflichtet, mit Ihrer Partnerin einen Unterhaltsvertrag für Ihr Kind abzuschliessen. Darin wird die Höhe des Unterhaltsbeitrages für das Kind festgelegt. Dass Sie Ihr Kind bereits anerkannt haben und damit auch aus rechtlicher Sicht der Vater sind, ändert daran nichts.

Aber: Solange Sie zusammenleben, müssen Sie diesen Betrag nicht effektiv überweisen. Denn für diesen Fall enthalten die üb­lichen Unterhaltsverträge die Klausel, dass der vereinbarte Betrag erst fällig wird, wenn das Konkubinat aufgelöst wird. Das heisst: Trennen Sie sich, müssen Sie diese Summe ab sofort der Mutter überweisen. Solange Sie zusammenleben, gilt der vereinbarte Betrag als bezahlt, wenn Sie sich angemessen an den Kosten für den Haushalt beteiligen.

In der Regel meldet sich die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde bei unverheirateten Eltern und fordert sie auf, eine Ver­einbarung über die gemeinsame elterliche Sorge abzuschliessen, die auch den Unterhalt regelt. 

Musterformulare finden Sie im Internet, zum Beispiel beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich unter www.ajb.zh.ch.