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K-Tipp 20/2005
30.11.2005
Ein Mann hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung. Gemäss der Police waren seine Freundin zu 50 Prozent und seine zwei Kinder zu je 25 Prozent für das Todesfallkapital begünstigt. Als er starb, erhielt die Freundin trotzdem die ganze Summe, die Kinder nichts - mit Segen des Bundesgerichts.
Grund: Der Mann hatte in der Zwischenzeit im Testament seine Freundin als alleinige Begünstigte für Versicherungsleistungen eingesetzt. Der Versicherung teilte er das nicht mit. Mehr noch: Als der Mann anschliessend sein Geld in andere Fonds umschichten liess, erhielt er eine neue Police, worin die Versicherung wiederum die Kinder als Mitbegünstigte einsetzte. Der Mann verlangte keine Berichtigung der neuen Police.
Trotzdem erhielt die Freundin alles, nachdem sie das Testament vorgelegt hatte. Für das Bundesgericht sind solche Begünstigungen jederzeit und formlos nach eigenem Gutdünken des Versicherungsnehmers änderbar, es braucht dazu keine Zustimmung der Versicherung. Begünstigungen sind also kein Bestandteil der vertraglichen Abmachung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. «Falsche» Begünstigungen gelten damit nicht als genehmigt, wenn man sie nach Erhalt der Police nicht korrigieren lässt.
(em)
Bundesgericht, Urteil 5C.131/2005 vom 19.8.2005
Grund: Der Mann hatte in der Zwischenzeit im Testament seine Freundin als alleinige Begünstigte für Versicherungsleistungen eingesetzt. Der Versicherung teilte er das nicht mit. Mehr noch: Als der Mann anschliessend sein Geld in andere Fonds umschichten liess, erhielt er eine neue Police, worin die Versicherung wiederum die Kinder als Mitbegünstigte einsetzte. Der Mann verlangte keine Berichtigung der neuen Police.
Trotzdem erhielt die Freundin alles, nachdem sie das Testament vorgelegt hatte. Für das Bundesgericht sind solche Begünstigungen jederzeit und formlos nach eigenem Gutdünken des Versicherungsnehmers änderbar, es braucht dazu keine Zustimmung der Versicherung. Begünstigungen sind also kein Bestandteil der vertraglichen Abmachung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. «Falsche» Begünstigungen gelten damit nicht als genehmigt, wenn man sie nach Erhalt der Police nicht korrigieren lässt.
(em)
Bundesgericht, Urteil 5C.131/2005 vom 19.8.2005
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