Ob auf dem Parkplatz oder auf der Strasse: Wer mit dem Auto einen Schaden verursacht und abhaut, macht sich strafbar. Über 12 000 Verkehrsteilnehmer pro Jahr (20 Prozent) machen sich laut Beratungsstelle für Unfallverhütung nach einem Unfall aus dem Staub, ohne ihre Personalien angegeben zu haben. Jedoch: Schon bei kleinem Sachschaden muss der Verursacher den Geschädigten «sofort» benachrichtigen. So will es das Gesetz. Die Verkehrsregelverordnung sagt klar: Ist dies nicht möglich, muss «unverzüglich» die Polizei verständigt werden.

Bei Unfällen mit Verletzten («Personenschaden») muss so oder so die Polizei alarmiert werden. Sie müssen sogar dann mit einer Bestrafung wegen Fahrerflucht rechnen, wenn Sie nach dem Eintreffen der Polizei die Unfallstelle ohne deren Erlaubnis verlassen. Auf den Beizug der Polizei dürfen Sie verzichten, wenn die involvierte Person nur kleine Schürfungen oder Prellungen erlitten hat und mit dem Vorgehen einverstanden ist.

Für viele Geschädigte sind die von unbekannten Dritten verursachten Beulen ein teures Ärgernis. Denn eine Parkschadenversicherung für neuere Autos umfasst je nach Modell einen Selbstbehalt und begrenzt Schadenssumme oder Anzahl Schäden pro Jahr. Immerhin: Bezahlt keine Versicherung, können sich Geschädigte an den Nationalen Garantiefonds Schweiz wenden (Gratis-Tel. 0800 831 831). Nötig ist ein Polizeirapport. Der Selbstbehalt beträgt 1000 Franken.

(ohs)