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Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet seit Juli 2012, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) «zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten» vorzusehen. Im Klartext: Eine Benachteiligung des Kunden ist nicht mehr erlaubt. Der Zürcher Werner Ganz (Name geändert) ist in den AGB des Fitnesscenters Holmes Place – mit Filialen in Zürich, Genf und Lausa...
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