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In Eheschutz- und Scheidungsfällen müssen Richter laut Gesetz auch die Kinder anhören, «soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen». Nicht klar geregelt und deshalb umstritten ist, ab welchem Alter Kinder anzuhören sind.
Das Zürcher Kassationsgericht hat nun entschieden, dass die Vorinstanz einen damals 8-jährigen Jungen zu Unrecht nicht angehört hatte. Und weiter: «Heute steht auch der Befragung der jüngeren Schwester nichts mehr entgegen, da ...
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