Ein Mann ist psychisch und geistig leicht behindert; die Invalidenversicherung (IV) zahlt ihm bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent eine volle Rente. Der Mann verdiente als Vollzeit-Hilfsarbeiter noch 22 087 Franken pro Jahr dazu, als er durch einen Unfall den rechten Unterschenkel verlor. Nun wollte die Unfallversicherung Axa eine Unfallrente von nur gerade 25 Prozent zahlen mit dem Argument, eine sitzende Tätigkeit sei ihm noch zuzumuten. Falsch, sagt das Bundesgericht. Unter diesen Umständen finde der Mann keinen Job mehr, und deshalb müsse die Unfallrente 100 Prozent betragen. Bei der Prüfung der sogenannten «Restarbeitsfähigkeit» dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.    

Bundesgericht, Urteil 8C_791/2009 vom 8.3.2010