Wolfgang Klein aus Rapperswil SG flog Ende Januar mit Edelweiss Air zum Surfen nach Sizilien. Den Flug hatte er auf der Website der Swiss gebucht. Edelweiss Air ist eine Tochtergesellschaft des Swiss-Konzerns. Dieser gehört der deutschen Lufthansa. Klein verpackte sein Surfbrett in eine Schutzhülle und zahlte für den Transport pro Weg je 60 Franken.
Bis zu 1520 Franken Schadenersatz fällig
Den Rückflug von Catania nach Zürich überstand das Board nicht unversehrt. Im Brett klafften vier bis zu sieben Zentimeter grosse Löcher. Der Stoff der Schutzhülle war so zerfetzt, dass sie sich nicht mehr flicken lässt. Die neue Hülle kostete 179 Franken, die Reparatur des Surfbretts 600 Franken. Schaden des Edelweisskunden ingesamt: 779 Franken.
Edelweiss offerierte als Ersatz aber nur 145 Franken. Für das Brett hafte sie nicht. Das sei bei allen Sportgeräten so. Und für die Schutzhülle zahle sie nur 145 Franken. Begründung: Passagiere würden für beschädigtes Gepäck nur den Zeitwert erhalten. Pro Kalenderjahr ziehe Edelweiss 10 Prozent des Neupreises ab. Die Hülle war Ende Januar nicht einmal zwei Monate alt. Trotzdem zog Edelweiss für die Kalenderjahre 2016 und 2017 total 20 Prozent ab. Proteste des Kunden nützten nichts.
Alexander von Ziegler, Anwalt und Professor für Luftrecht an der Universität Zürich, empfiehlt Klein, sich zu wehren: Denn alle Airlines müssen gemäss dem Montrealer Luftrechtsübereinkommen bis zu 1520 Franken zahlen, wenn sie aufgegebenes Reisegepäck beschädigen. Das Abkommen gilt auch in der Schweiz und in Europa. Also auch für die Swiss und Edelweiss Air.
Pauschaler Abzug unzulässig
Die Schadensberechnung richtet sich laut dem Rechtsexperten nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht – in Kleins Fall also nach Schweizer Recht. Die Airline schulde bei Beschädigungen den Zeitwert. Dabei wird vom Anschaffungswert die Wertminderung infolge Abnützung und Alter abgezogen. Ein pauschaler Abzug pro Kalenderjahr ist laut von Ziegler aber unzulässig. Und ein genereller Ausschluss der Haftung für Sportgeräte sei gemäss dem Montrealer Übereinkommen ebenfalls nicht zulässig.
Edelweiss-Sprecher Andreas Meier räumt ein, dass die Zeitwertberechnung bei der Hülle nicht korrekt war. Wolfgang Klein soll nun den gesamten Kaufpreis erhalten.
Bei der Haftung für das Surfbrett ist Edelweiss jedoch nicht einsichtig. Eine Begründung blieb die Airline schuldig.
Tipp: Bei der Hausrats- oder Reiseversicherung besteht oft auch eine Deckung für beschädigtes Gepäck. Es kann sich deshalb lohnen, den Schadenfall der Versicherung zu melden.
Gepäck: Das sind Ihre Rechte
Schäden am aufgegebenen Gepäck muss man spätestens innert 7 Tagen nach Empfang schriftlich melden. Passagiere können bis zu 1520 Franken Schadenersatz verlangen. Sie müssen die Höhe des Schadens möglichst genau belegen. Dabei gilt der Zeitwert, nicht der Neuwert. Auf gebrauchten Sachen also einen Altersabzug machen.
Vermisste Koffer sind der Airline innert 21 Tagen ab Gepäckaufgabe schriftlich zu melden. Tipp: Gleich am Flughafen eine Verlustmeldung ausfüllen. Taucht das Gepäck nach 21 Tagen nicht auf oder räumt die Airline den Verlust ein, muss man innert 7 Tagen nochmals reklamieren. Die Haftung ist auf 1520 Franken pro Passagier begrenzt.
Bei verspätet geliefertem Gepäck dürfen Passagiere bis zu 1520 Franken für Noteinkäufe ausgeben. Das heisst: Nur das Notwendigste anschaffen. Wer etwa sein Velo für die Sportferien vermisst, darf nicht ein neues kaufen – denn ein Velo kann man auch mieten. Wichtig: Quittungen aufbewahren und vor dem Einsenden an die Airline kopieren.