Lehrlingsabzüge

- Mein Sohn macht eine Lehre und muss nun seine erste Steuererklärung ausfüllen. Wer darf die Berufsschulkosten, die nicht vom Lehrbetrieb übernommen werden, abziehen?


Ihr Sohn muss den Lehrlingslohn und sein Vermögen deklarieren. Wenn die Berufsschulkosten höher sind als die pauschalen Berufsauslagen,  kann er die effektiven Kosten abziehen. Den Abzug für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, können aber weiterhin Sie vornehmen.


Ausbildung


- Meine Tochter ist älter als 25 Jahre und noch in der Ausbildung. Kann ich im Kanton Zürich Kinderabzüge geltend machen?

Nein, Kinderabzüge sind nach dem 25. Altersjahr nicht mehr möglich. Denkbar wäre ein Unterstützungsabzug. Jedoch nur, sofern Sie die Tochter unterstützen müssen, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann.


Studium

- Wir wohnen auf dem Land, die zwei Töchter studieren in der Stadt Zürich. Können wir Eltern die Ausgaben für die Ausbildung, wie auswärtige Kost und Logis, Semestergebühren usw. abziehen?

Nein, Ausbildungskosten können – im Gegensatz zu Weiterbildungskosten – nicht von den Steuern abgezogen werden. Sie können aber den Kinderabzug verlangen.


Alleinerziehende

- Ich bin erwerbstätig und alleinerziehende Mutter im Kanton St. Gallen. Beim Steuertarif habe ich den Verheirateten-tarif. Gilt dies auch bei den Abzügen?


Je nach Kanton gibt es bei den Abzügen drei Kategorien: Verheiratete, Alleinstehende und Alleinstehende mit Kind. Im Kanton St. Gallen gibt es nur die ersten beiden. Sie müssen deshalb den Abzug für Alleinstehende plus Kinderabzug eintragen.


Rentner

- Ich bin heute pensioniert. Die Rente ist tiefer als mein letzter Lohn. Trotzdem zahle ich gleich viel Steuern wie früher. Kann das sein?

Ja. Das könnte schon sein. Da Sie nicht mehr erwerbstätig sind, können Sie keine Abzüge für Berufsauslagen und  für die Säule 3a geltend machen.


Doppelbürger

- Ich bin pensioniert und schweizerisch-griechischer Doppelbürger. ich lebe je ein halbes Jahr in der Schweiz und in Griechenland. Muss ich in der Schweiz Steuern zahlen?

Ja. Wenn Sie sich als Rentner und Schweizer Bürger mehr als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz aufhalten, sind Sie hier steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn Sie in der Schweiz offiziell nicht angemeldet sind. Auf Grund des Abkommens zur Doppelbesteuerung dürfen Sie aber nicht  zweimal für den gleichen Betrag besteuert werden.


Darlehen

- Meine Tante hat mir  250 000 Franken geliehen – gegen 0,5 Prozent Zins.  Nun hat man mir gesagt, es handle sich  steuerrechtlich um eine verdeckte Schenkung. Stimmt das?


Nein. Ein Darlehen – mit oder ohne Zins – ist nie eine Schenkung, wenn eine Rückzahlung vorgesehen ist. Die Darlehenszinsen können Sie von den Steuern abziehen.


Lebensversicherung

- Meine gemischte Lebensversicherung der Säule 3b ist abgelaufen. Ich habe das Kapital erhalten. Wie muss ich diese Summe versteuern?

Da Sie die Versicherung in den letzten Jahren in der Steuererklärung immer deklariert haben, ist die Kapitalauszahlung einkommenssteuerfrei.


Säule 3a

- Muss ich meine Konti der Säule 3a in der Steuererklärung beim Vermögen angeben?


Nein. Die Säule 3a dient der Vorsorge und muss vorläufig nicht deklariert werden. Erst bei der Auszahlung des Guthabens müssen Sie dieses Geld versteuern – und zwar zu einem bevorzugten Satz. Aber: Vergessen Sie nicht, die Einzahlungen in die Säule 3a von den Steuern abzuziehen (Angestellte maximal 6365 Franken, Selbständige 20 Prozent des Erwerbseinkommens – maximal 31 824 Franken).


Schulden
 
- Ich habe gehört, dass ich meine Steuerschulden von früher in der aktuellen Steuererklärung als Schulden eintragen kann. Ist das richtig?

Ja. Rechnungen, die am 31. Dezember 2007 noch offen waren, können im Schuldenverzeichnis aufgeführt werden. Es lohnt sich aber nur, Schulden aufzulisten, die höher sind als 1000 Franken, da im Schuldenverzeichnis auf 1000 Franken abgerundet wird.


Steuererlass

- Meine Schwester ist depressiv und hat die letzten Jahre keine Steuererklärung ausgefüllt. Deshalb wurde sie viel zu hoch eingeschätzt. Unterdessen ist die Veranlagung definitiv. Kann ich für meine Schwester trotzdem ein Gesuch um Steuererlass einreichen?


Ja. Belegen Sie die wirklichen Einnahmen und Ausgaben Ihrer Schwester. Sprechen Sie dann mit der Steuerbehörde. Diese entscheidet daraufhin über einen Erlass oder eine Stundung. Wichtig ist, dass Ihre Schwester künftig die Steuererklärung rechtzeitig ausfüllt.


Unterstützung

- Ich bin arbeitslos. Meine Eltern unterstützen mich regelmässig mit grösseren und kleineren Beträgen. Muss ich diese als Einkommen versteuern?

Nein. Schenkungen, Zahlungen oder Erbvorbezüge an direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen steuerfrei. Wenn Sie nicht das ganze Geld für den Lebensunterhalt brauchen, müssen Sie das angesparte Geld als Vermögen versteuern.


Bevormundet


- Meine bevormundete volljährige Tochter lebt bei mir und erhält eine IV-Rente. Muss sie eine eigene Steuererklärung ausfüllen?

Ja. Ihre Tochter ist steuerpflichtig. Der Vormund muss dafür besorgt sein, dass die Steuererklärung richtig ausgefüllt und fristgerecht eingereicht wird.


Auto

- Vom Arbeitgeber erhalte ich ein Auto, das ich sowohl geschäftlich als auch privat nutzen darf. Im Lohnausweis wird mir nun ein Privatanteil als Einkommen angerechnet. Ist das zulässig?

Ja. Ihr Betrieb hat ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement, in dem der Privatanteil festgelegt ist. Da Sie das Auto für den privaten Gebrauch benutzen dürfen, können Sie keinen Steuerabbzug für den Arbeitsweg vornehmen.


Liegenschaftsunterhalt

- Wir besitzen ein Haus und haben den Kiesbelag vor dem Eingang durch Verputzsteine ersetzt. Können wir diese Kosten als Liegenschaftsunterhalt abziehen?

Grundsätzlich können Sie nur werterhaltende – nicht aber wertvermehrende – Kosten abziehen. Die Verputzsteine stellen vermutlich zumindest zum Teil eine Wertvermehrung dar. Sie können zwar den ganzen Betrag abziehen, müssen aber damit rechnen, dass er reduziert wird.


Verwaltungskosten

- Wir sind Miteigentümer eines Dreifamilienhauses. Einer der Eigentümer übernimmt die Verwaltung des Hauses und stellt uns eine bescheidene Rechnung von jährlich 250 Franken. Können wir diesen Betrag von den Steuern abziehen?

Ja. Wenn aber die effektiven Kosten geringer sind als der Pauschalbetrag für den Liegenschaftsabzug, sollten Sie die Pauschale geltend machen. Einen Beleg müssen Sie in der Regel erst ab einer Summe von 1000 Franken einreichen. Das Steueramt kann jedoch auch bei tieferen Beträgen Belege verlangen.