Ja. Erben können zwar ­einen Willensvollstrecker nicht einfach absetzen. Es braucht dazu im Prinzip den Gang ans Gericht. Dort wird dann zum ­Beispiel geprüft, ob der ­Willensvollstrecker eine klare Pflichtverletzung be­gangen hat.

Es gibt aber eine prak­tische Alternative: Wenn sich alle Erben über die Verteilung einig sind, können sie einen vollständigen Erbteilungsvertrag selber aufsetzen, ihn unterschreiben und dem Willensvollstrecker zustellen. Dann ist der Willensvollstrecker an diesen Erbteilungsvertrag gebunden. Er muss nun diesen Vertrag vollziehen, womit sein Mandat be­endet ist.