Wenn ein Partner stirbt, sind Konkubinatspaare wesentlich schlechter abgesichert als Verheiratete. Diese erhalten beim Tod des Partners zum Beispiel eine Witwer- oder Witwenrente der AHV, bei der Pensionskasse sind Leistungen wie Hinterlassenenrenten gesetzlich vorgesehen.
Ehepartner müssen auch weniger zahlen: Bei Verheirateten entfällt die Erbschaftsteuer. Konkubinatspartner von Verstorbenen hingegen müssen in den meisten Kantonen einen erheblichen Teil des Erbes an den Fiskus abgeben – in der Deutschschweiz zwischen 4 und 40 Prozent der Erbschaft.
Doch auch Konkubinatspartner können sich für den Todesfall absichern:
Pensionskasse: Die Kasse kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der hinterbliebene Partner eine Rente oder ein Kapital erhält. Und zwar wenn er vom Versicherten «in erheblichem Masse» unterstützt wurde, mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft führte oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Achtung: Die Pensionskasse darf Bedingungen an die Begünstigung des Partners stellen. Sie darf etwa verlangen, dass zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung verfasst wird. Konkubinatspartner sollten sich deshalb bei ihren Pensionskassen erkundigen, was sie genau tun müssen, um den Partner begünstigen zu können. Wichtig: Wechselt man den Job, ändert in der Regel auch die Pensionskasse. Bei jedem Eintritt in eine neue Kasse sollte man die Voraussetzungen für die Begünstigung des Partners erfragen.
3.-Säule-Konto: Wer das Kapital auf dem 3.-Säule-Konto erhalten soll, lässt sich nicht ganz frei bestimmen. Das Geld geht laut Gesetz an erster Stelle an den Ehegatten und an zweiter Stelle an die Kinder. Ledige oder geschiedene Kinderlose können aber das ganze 3a-Kapital ihrem Lebenspartner vermachen. Das ist auch hier in der Regel nur möglich, wenn der Partner erheblich unterstützt wurde, mindestens fünf Jahre lang bis zum Tod des Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft mit ihm führte oder für gemeinsame Kinder aufkommen muss.
Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte man gegenüber der 3a-Stiftung eine Begünstigungserklärung abgeben und im Testament erwähnen, dass der Partner das 3a-Geld erhalten soll.
Lebensversicherungen: Hier kann man auch Konkubinatspartner als Begünstigte im Todesfall einsetzen.
Testament: Damit kann man den Lebenspartner als Alleinerben einsetzen – wobei allfällige Pflichtteile der Erben (Eltern, Kinder) zu beachten sind. Das Testament muss datiert, vollständig von Hand geschrieben sowie mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Wer verhindern will, dass das Geld nach dem Tod des Partners an dessen Erben geht, muss die gewünschten Nacherben bestimmen (K-Tipp 4/2018).
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