Ja. Laut Gesetz geht zwar in solchen Fällen die elterliche Sorge an die Mutter. Sie allein darf dann über wichtige Belange wie Erziehung, Ausbildung oder Vertretung des Kindes bestimmen. Geschiedene, getrennte oder im Konkubinat lebende Paare können aber die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Sie beide müssen dazu gemeinsam einen Antrag bei der Vormundschaftsbehörde stellen und eine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Darin müssen Sie festhalten, wie Sie künftig die Kinderbetreuung und die Unterhaltskosten unter sich aufteilen wollen.

Eine Vorlage für eine solche Vereinbarung finden Sie auf www.ktipp.ch. Gemeinsames Sorgerecht. Kommt die Behörde zum Schluss, dass die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist und die Eltern willens und fähig sind, die verantwortungsvolle Aufgabe gemeinsam zu übernehmen, wird sie den Antrag bewilligen. Das ist heute der Normalfall.

Bei ledigen Eltern ist allerdings Voraussetzung, dass der Vater das Kind anerkannt hat. Zusammenleben müssen die Eltern nicht. Folge der gemeinsamen elterlichen Sorge: Die Eltern bestimmen gemeinsam über die Erziehung und die Ausbildung. Beide können das Kind gegenüber Dritten vertreten und sein Vermögen verwalten. Des weiteren können beide Elternteile bestimmen, wo das Kind aufwächst und von wem es betreut wird.

Die gemeinsame elterliche Sorge hat jedoch keinen Einfluss auf Namen und Heimatort des Kindes. Uneheliche Kinder erhalten den Namen so-wie das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.