Wenn Invalide eine Rente der Unfallversicherung beziehen, kann diese Rente erhöht werden, falls sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person verschlechtert. Im Unfallversicherungsgesetz steht aber einschränkend, eine solche Rentenrevision sei nicht mehr möglich, nachdem Männer 65 und Frauen 62 Jahre alt geworden seien.

Doch diese 62er-Grenze bei Frauen ist ein «offensichtliches Versehen» des Gesetzgebers, sagt das Bundesgericht. Denn in der Zwischenzeit wurde das AHV-Alter der Frauen auf 64 erhöht; eine Anpassung im Unfallversicherungsgesetz ging aber schlicht vergessen.

Deshalb muss die Unfallrente der betroffenen Frau revidiert werden, obwohl ihr 62. Geburtstag schon vorbei ist.

Bundesgericht, Urteil U 35/07 vom 28. 1. 2008