Nein. Der Arzt ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen die ganze Krankengeschichte zu übergeben. Dazu gehören nebst Röntgenbildern und Laborbefunden unter anderem auch seine Aufzeichnungen über Untersuchungen, Diagnosen, Behandlungen und den Verlauf einer Krankheit. Einzige Ausnahmen sind die persönlichen Notizen des Arztes und Angaben von Drittpersonen. Sie fallen nicht unter das Auskunftsrecht.

Welche Notizen «persönlich» sind, entscheidet sich nicht danach, ob der Arzt sie handschriftlich oder per Schreibmaschine oder Computer verfasst hat. Es kommt auf den Inhalt an. Alle Notizen mit Angaben, die für Ihre Behandlung notwendig sind und auch von Hilfspersonen eingesehen oder verwendet werden, gehören zur Krankengeschichte, auch wenn der Arzt sie von Hand geschrieben hat.

Ein Beispiel für Angaben von Drittpersonen, die ebenfalls nicht unter das Auskunftsrecht fallen: Bei der Einlieferung eines Patienten in eine psychiatrische Klinik haben die Angehörigen Angaben zu seiner Gesundheit gemacht. Sie wollen nicht, dass der Patient das später erfährt. Bei solchen Aussagen in der Krankengeschichte hat der Patient kein Auskunftsrecht. Im Gegensatz dazu fallen Berichte von anderen Ärzten oder Amtsstellen unter das Auskunftsrecht.

Wenn Sie sichergehen wollen, dass der Arzt alles auf den Tisch legt, verlangen Sie die ganze Krankengeschichte schriftlich und lassen Sie den Arzt die Vollständigkeit der Krankengeschichte bestätigen.

Achtung: Das Gesagte gilt für Privatärzte und Privatspitäler. Bei öffentlichen Spitälern gelten die jeweiligen kantonalen Gesundheitsgesetze oder Patientenrechtsgesetze bzw. -verordnungen. Da diese Spitäler die kantonalen Datenschutzgesetze berücksichtigen müssen, dürfte meist das Recht zu voller Einsicht in die Krankengeschichte durchsetzbar sein.

Weitere Infos und Musterbriefe finden Sie im Internet unter www.edoeb.admin.ch sowie im Ratgeber zum Patientenrecht.