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Eine transsexuelle Frau liess in Belgien ihr Gesicht operieren, damit es weiblicher aussieht. Ihre Krankenkasse vergütete die Kosten nicht, weil in der Schweiz eine vergleichbare Behandlung möglich gewesen wäre. Dagegen wehrte sich die Frau vor allen Instanzen. Ohne Erfolg. Gemäss Bundesgericht müssen Kassen die Kosten für geplante Eingriffe im Ausland nur übernehmen, wenn die Behandlung in der Schweiz nicht angeboten wird oder mit einem viel grösseren Risiko verbunden wäre.
Bundesgericht, Urteil 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023
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