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Eine Genferin mit Krankenzusatzversicherung beantragte für eine Geburt eine Kostengutsprache für den Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung eines Spitals. Die Versicherung wollte nicht die vollen Kosten übernehmen: Das Spital sei zu teuer, man habe es auf eine Liste von Spitälern ohne volle Kostenübernahme gesetzt.
Die Frau musste 1222 Franken selber bezahlen. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen ihre Klage ab. Laut den Versicherungsbedingungen darf die Kasse die Leistungen in einzelnen Spitälern kürzen.
Bundesgericht, Urteil 4A_477/2022 vom 6. Februar 2024
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