Nein. Gemäss Arbeitsgesetz müssen Betriebe den Angestellten mit Familienpflichten für die Betreuung von kranken Kindern bis zu drei Tage frei geben. Zudem kann der Betrieb ein Arztzeugnis verlangen.

Eine Einschränkung gibt es allerdings: Dieses Privileg wird grundsätzlich nur einem Elternteil gewährt und in der Regel nicht länger als drei Tage.

Nach Ablauf der ersten drei Tage hätten Sie also für Ihr Kind eine fremde Betreuung organisieren müssen. Der Arbeitgeber kann Ihnen also Ihre Betreuungstage verweigern.

Die drei Tage sind aber nicht in Stein gemeisselt. Denn im Prinzip müssen Eltern in solchen Situationen sofort eine Betreuung suchen. Unter besonderen Umständen, beispielsweise aus medizinischen Gründen oder wenn eine persönliche Anwesenheit der Eltern unbedingt erforderlich ist, kann die Abwesenheit ausnahmsweise auch länger als drei Tage dauern.

Übrigens: Die Absenz wegen einer notwendigen Kinderbetreuung gilt als unverschuldet und muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Diese Zeit ist daher weder nachzuholen noch mit Überstunden zu kompensieren.